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Geschäftsführer-anstellungsvertrag

Geschäftsführer führen Unternehmen sowohl nach innen, als auch nach außen und nehmen damit einen wichtigen Platz in der Firmenhierarchie ein. Damit Sie und Ihr Unternehmen gut abgesichert sind, benötigen Sie jedoch einen rechtssicher ausgearbeiteten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Die Herausforderung: Das Arbeitsrecht ist kompliziert, besonders für die Geschäftsführung. Daher ist es wichtig, dass der Vertrag genau auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten ist. In der Rechtsanwaltskanzlei Mitter unterstützen wir Sie dabei, Ihren Vertrag nach dem geltenden Gesetz aufzusetzen.

Was ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag?

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag regelt die Beziehung zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft, die ihn angestellt hat. Er legt fest, welche Rechte und Pflichten der Geschäftsführer hat. Außerdem stellt der Vertrag sicher, dass der Geschäftsführer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und den Interessen der Gesellschaft handelt.

Grundsätzlich klärt der Geschäftsführeranstellungsvertrag wichtige Fragen zu Tätigkeit, Vergütung, Urlaub, Versicherung, Krankheit und Altersvorsorge, die im Gesetz nicht detailliert geregelt sind. Ziel eines solchen Vertrages ist es, Missverständnisse oder gar Konflikte im Vorfeld zu verhindern.

Sind Geschäftsführer Arbeitnehmer im Unternehmen?

Die Frage, ob Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten, ist nicht so einfach zu beantworten, da es hier verschiedene rechtliche Perspektiven gibt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass Geschäftsführer grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer betrachtet werden. Dies liegt daran, dass sie als Organ der Gesellschaft agieren und diese vertreten. In ihrer Rolle haben sie eine spezielle rechtliche Stellung und sind keine klassischen Angestellten des Unternehmens.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen prüft die Arbeitnehmereigenschaft von Geschäftsführern differenzierter. Nach der BAG-Rechtsprechung kann ein Geschäftsführer dann als Arbeitnehmer gelten, wenn er die Voraussetzungen für persönliche Abhängigkeit erfüllt. Das bedeutet, dass er in der Regel weisungsgebunden und in den Betrieb der GmbH eingegliedert sein muss.

Ob bei der Bewertung und/oder Erstellung eines Dienstvertrages bzw. Geschäftsführeranstellungsvertrages oder die Unterstützung bei der Gestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots – in der Kanzlei Mitter erhalten Sie eine umfassende Rechtsberatung rund um das Recht der Geschäftsführer.

Wesentliche Faktoren sind dabei:

1. Gesellschafteranteile:

Ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist und über einen erheblichen Anteil an der GmbH verfügt, hat in der Regel genügend Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens, um nicht als Arbeitnehmer zu gelten. Wenn ein Geschäftsführer jedoch weniger als 50 Prozent der Anteile hält oder keine Anteile besitzt, ist er tendenziell stärker weisungsgebunden und könnte als Arbeitnehmer betrachtet werden.

2. Selbstständigkeit:

Wenn der Geschäftsführer einen großen Gestaltungsspielraum bei der Organisation seiner Arbeit hat, spricht das gegen eine Arbeitnehmereigenschaft. Er wird dann eher als Führungskraft im Dienstvertragsverhältnis betrachtet, der nicht den typischen Schutz eines Arbeitnehmers genießt.

Sonderfall: Zum Geschäftsführer befördert

Wenn ein Mitarbeiter zum Geschäftsführer befördert wird, ändert sich oft einiges – aber nicht immer alles. In der Regel bringt diese Beförderung eine wohlverdiente Gehaltserhöhung mit sich. Doch, ob dabei auch der bestehende Arbeitsvertrag endet oder weiter besteht, muss geklärt werden. Normalerweise bleibt der alte Arbeitsvertrag nicht einfach bestehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt, dass ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag meist automatisch das bestehende Arbeitsverhältnis beendet, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass sobald ein Mitarbeiter in die Rolle des Geschäftsführers wechselt und einen neuen Vertrag unterschreibt, das alte Arbeitsverhältnis meist als einvernehmlich beendet angesehen wird. Umso wichtiger ist es, im neuen Geschäftsführeranstellungsvertrag festzuhalten, welche Rechte und Pflichten weiterhin bestehen, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Ist ein Geschäftsführeranstellungsvertrag Pflicht?

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag ist nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Er regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sowie die Details seiner Vergütung und Arbeitsbedingungen. Ohne einen solchen Vertrag bleiben wichtige Aspekte wie Vergütung, Haftung und Kündigungsmodalitäten oftmals unklar. In der Folge kann es sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft zu rechtlichen Unsicherheiten kommen. Ein klar definierter Anstellungsvertrag schützt beide Parteien und sorgt für gestiegene Rechtssicherheit.

Wichtige Inhalte eines Geschäftsführeranstellungsvertrags

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag legt die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers detailliert fest. Ist dieser Vertrag gut ausgearbeitet, schützt er sowohl den Geschäftsführer als auch das Unternehmen und sorgt für Klarheit und Sicherheit auf beiden Seiten. Damit dieser Vertrag alle wesentlichen Aspekte abdeckt, sollten folgende Inhalte in jedem Fall enthalten sein:

Verantwortlichkeiten

Der Vertrag muss umfassende und präzise Regelungen enthalten, die die Pflichten, Rechte, Vergütung und Haftung des Geschäftsführers detailliert beschreiben. Dies schließt die genauen Aufgaben des Geschäftsführers sowie seine Verantwortlichkeiten und die Haftung für mögliche Fehlentscheidungen ein.

Vergütung und Benefits

Im Vertrag müssen die Höhe des Gehalts sowie alle zusätzlichen Vergütungsbestandteile und Sonderleistungen wie Beteiligung an den Kosten der Krankenversicherung, Urlaub und andere Vergünstigungen genau beschrieben sein. Dazu gehören zusätzlich eventuell vereinbarte Sonderleistungen, wie Dienstwagen oder private Zusatzversicherungen.

Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung

Zum Schutz der Unternehmensinteressen sind auch Klauseln zu Wettbewerbsverboten und Geheimhaltungspflichten im bestehenden Vertragsverhältnis wichtig. Mit solchen Regelungen wird verhindert, dass vertrauliche Unternehmensinformationen und -strategien noch vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers für Wettbewerbsvorteile genutzt werden.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Geheimhaltung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt die Interessen des Unternehmens nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers. Es sollte jedoch auf das notwendige Maß beschränkt werden, um eine unverhältnismäßige Einschränkung der beruflichen Freiheit zu vermeiden. Wichtig ist auch die Geheimhaltung nach Vertragsende zu regeln.

Regelungen zu bestehenden Arbeitsverhältnissen

Falls der Geschäftsführer vorher bereits im Unternehmen angestellt war, sollte der Vertrag eine klare Regelung enthalten, wie mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis verfahren wird. Oft endet das alte Arbeitsverhältnis mit der Unterzeichnung des neuen Geschäftsführeranstellungsvertrags zwar automatisch, aber eine eindeutige Regelung schafft hier Klarheit und vermeidet Missverständnisse.

Kündigungsschutz und Dauer des Dienstverhältnisses

Da Geschäftsführer keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen, sollten großzügige Kündigungsfristen im Vertrag festgelegt werden. Diese Fristen bieten dem Geschäftsführer eine gewisse Sicherheit, falls es zu einer Kündigung kommt. Alternativ kann der Vertrag auch befristet werden.

Sonderkündigungsrechte und Abfindungsregelungen

Der Vertrag kann Sonderkündigungsrechte für besondere Situationen wie Unternehmensverkäufe oder Kontrollwechsel enthalten. Zudem sind Abfindungsregelungen denkbar, mit denen der Geschäftsführer im Falle einer bestimmten Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanzielle Klarheit hat.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für finanzielle Sicherheit bei längerer Krankheit müssen im Vertrag Regelungen zur Entgeltfortzahlung enthalten sein. Diese müssen mindestens dem gesetzlichen Standard entsprechen, dürfen allerdings auch darüber hinausgehen.

Krankenversicherung und Zusatzleistungen

Die Übernahme der bzw. Beteiligung an den Kosten für eine Krankenversicherung sollte klar geregelt werden, ebenso wie zusätzliche Leistungen wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Lebensversicherung/Direktversicherung. Diese Zusatzleistungen tragen zur Attraktivität des Vertrags bei und sichern den Geschäftsführer umfassend ab.

Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse

Auch die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse sollten klar definiert sein, einschließlich der Regeln zur Unterschrift und Entscheidungsbefugnis.

Haftungsbegrenzung und Entlastung

Eine Begrenzung der Haftung z.B. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie eine Regelung zur regelmäßigen Entlastung sind wichtig, um das Haftungsrisiko für den Geschäftsführer zu reduzieren. Auch Regelungen über eine D&O-Versicherung können getroffen werden.

Zustimmungspflichtige Geschäfte

Besondere Geschäfte, die die Zustimmung der Gesellschafter benötigen, sollten im Vertrag festgelegt werden. Dies stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen im Konsens mit den Gesellschaftern getroffen werden.

Kündigung von Geschäftsführern

Die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags umfasst mehrere wichtige Aspekte für die Gesellschaft und den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat zwei getrennte Rollen: das Organverhältnis, das seine Außendarstellung regelt, und das Anstellungsverhältnis, welches die interne vertragliche Beziehung zur Gesellschaft beschreibt. Eine Abberufung beendet lediglich das Organverhältnis und erfordert eine separate Kündigung des Anstellungsvertrags. Bei der ordentlichen Kündigung müssen die im Vertrag festgelegten Fristen beachtet werden, während die außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund wie schwerwiegende Pflichtverletzungen voraussetzt.

Unter Umständen kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine gute Lösung sein. Hier wird das Arbeitsverhältnis unter Einwilligung beider Parteien einvernehmlich beendet, einschließlich Regelungen zu Abfindungen und Freistellungen. In jedem Fall haben Betroffene Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Wir von der Kanzlei Mitter bieten Führungskräften und Geschäftsführern im Falle einer Kündigung eine umfassende rechtliche Beratung.

Was ist der Unterschied zwischen einem angestellten Geschäftsführer und einem geschäftsführenden Gesellschafter?

Der wesentliche Unterschied zwischen einem angestellten Geschäftsführer und einem geschäftsführenden Gesellschafter liegt in der Eigentümerstruktur und der Rolle innerhalb der Gesellschaft. Ein angestellter (sog. Fremd-) Geschäftsführer ist nicht am Unternehmen beteiligt und wird als externer Dienstleister eingestellt, um die täglichen Geschäfte zu führen. Seine Position und seine Vergütung sind durch einen Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt.

Im Gegensatz dazu ist ein geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig Anteilseigner der Gesellschaft. Er ist als (sog. Eigen-) Geschäftsführer sowohl in der Rolle des Gesellschafters als auch des Geschäftsführers tätig. Er hat somit zusätzlich zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer ein noch größeres finanzielles Interesse an der Gesellschaft und ist auf beiden Seiten als Eigengeschäftführer und Gesellschafter noch intensiver in die strategische Entscheidungsfindung eingebunden als der Fremdgeschäftsführer.

Anwalt Aufhebungsvertrag

Die Kanzlei Mitter berät rund um das Dienstvertragsrecht mit/ohne Bezügen zum Arbeitsrecht

Die Erstellung und Überprüfung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die fundierte rechtliche Kenntnisse und Erfahrung erfordert. Ein erfahrener Rechtsanwalt sorgt dafür, dass Ihr Vertrag alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und Ihre Interessen sowie die Ihrer Gesellschaft umfassend geschützt werden. In der Kanzlei Mitter erhalten Sie genau diesen Expertenrat. Mit unserem tiefgehenden Wissen im Bereich Dienstvertrags-/Geschäftsführeranstellungsvertragsrecht und gleichzeitig im Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht stehen wir Ihnen als zuverlässiger Partner zur Seite. Unter anderem unterstützen wir Sie bei der maßgeschneiderten Gestaltung und Überprüfung Ihrer Verträge und helfen, Stabilität herzustellen und gleichzeitig Haftungsrisiken zu minimieren.

Die Kanzlei Mitter ist für Sie da, vor allem bei dringenden Fragen im Dienstvertragsrecht wie auch im Arbeitsrecht stets karriere- und unternehmensbegleitend außerhalb der regulären Bürozeiten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich die rechtliche Klarheit, die Sie verdienen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung – gemeinsam entwickeln wir die optimale Lösung für Ihre Anliegen.

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