Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein entscheidender Einschnitt im Verlauf eines Arbeitsvertrages.
In dieser kritischen Phase ist die Interessenvertretung von beiden Seiten besonders wichtig.
In der Rechtsanwaltskanzlei Mitter setzen wir uns für die Rechte und Ansprüche der jeweiligen Vertragspartei ein. Wir helfen Ihnen, den Kündigungsprozess zu verstehen, Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und alle notwendigen Schritte einzuleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Kündigungsschutz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten beschäftigt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Kündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein, das heißt, sie müssen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt begründet werden.
Zudem haben Arbeitnehmer das Recht auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren können, aber auch speziell im Arbeitsvertrag sowie in einem anwendbaren Tarifvertrag abweichend vom Gesetz geregelt sein können.
Besondere Schutzvorschriften gelten für schutzbedürftige Gruppen wie Schwangere, Eltern in Elternzeit sowie für schwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte und bestimmte Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte).
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben.
Arbeitgeber hingegen haben unabhängig davon das Recht, Kündigungen auszusprechen und sind gut beraten, dabei die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Fristen vorab klären zu lassen. Vor der Kündigung ist beispielsweise – in Unternehmen mit existierendem Betriebsrat – eine Anhörung des Betriebsrats erforderlich, und die Kündigung muss schriftlich und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet werden. Eine mündliche Kündigung ist in diesem Fall nicht wirksam.
Grundsätzlich ist der Kündigungsschutz ein komplexes Feld. Damit Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber rechtliche Fallstricke vermeiden können, unterstützen wir Sie gerne mit einer umfassenden Rechtsberatung.
Außerordentliche und ordentliche Kündigung
Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen den Kündigungsarten der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer vorher festgelegten Kündigungsfrist, abhängig von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlichen Bestimmungen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auf diese Weise beenden.
Im Gegensatz dazu steht die außerordentliche oder fristlose Kündigung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erlaubt, aber auch die Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist ermöglicht.
Die außerordentliche Kündigung kommt in der Regel bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen in Frage, wie beispielsweise Diebstahl, Betrug oder grober Beleidigung. In solchen Fällen ist es für die kündigende Partei oft unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Zusätzlich dazu gibt es die ordentliche und die außerordentliche Änderungskündigung, bei der das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und ein neues Arbeitsangebot mit geänderten Bedingungen unterbreitet wird. Dies kann beispielsweise eine andere Position oder eine veränderte Vergütung betreffen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, ohne dass eine separate Kündigung ausgesprochen werden muss.
Im Falle einer Kündigung, aber auch bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, ist es immer ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen – so können Sie Ihre eigenen Interessen wahren und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage als Arbeitnehmer einreichen oder als Arbeitgeber die Kündigung erfolgreich umsetzen.
Welche Rolle hat der Betriebsrat bei einer Kündigung?
In Unternehmen mit Betriebsrat übernimmt der Betriebsrat im Rahmen der Kündigung wichtige Funktionen, welche die Interessen der Arbeitnehmer schützen.
Zunächst einmal ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 102 vor jeder Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die beabsichtigte Kündigung darlegen. Wird der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam.
Der Betriebsrat hat verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf eine geplante Kündigung. Er kann entweder zustimmen, schweigen (was als Zustimmung gewertet wird), Bedenken äußern oder bei einer ordentlichen Kündigung sogar Widerspruch einlegen.
Letzteres ist besonders relevant, wenn soziale Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder wenn alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer bestehen. Der Widerspruch ermöglicht dem Arbeitnehmer einen sofortigen Weiterbeschäftigungsanspruch über die Kündigungsfrist hinaus.
Die Fristen für eine Stellungnahme variieren: Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, bei einer außerordentlichen Kündigung lediglich drei Tage. Auch wenn der Betriebsrat kein direktes Mitbestimmungsrecht hat, kann sein Widerspruch den Kündigungsprozess maßgeblich beeinflussen. Letztlich fungiert der Betriebsrat als Schutzinstanz für die Arbeitnehmer.
Rechtsberatung im Kündigungsprozess
Im Falle einer Kündigung sollten Arbeitnehmer umgehend Kündigungsschutzklage einlegen – vor allem, wenn sie der Meinung sind, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder Fehler im Anhörungsverfahren aufgetreten sind. Der Widerspruch muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erfolgen.
Ein erfahrener Anwalt kann seine Mandanten hierbei umfassend unterstützen. Er liefert wertvolle Argumente für ein mögliches Kündigungsschutzverfahren und achtet darauf, dass alle Fristen und gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Neben der Beratung zu Kündigungen aller Art beraten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch zu Fragen rund um Aufhebungsverträge und deren rechtliche Rahmenbedingungen sowie zu befristeten Arbeitsverträgen und deren Beendigung. Mit der richtigen rechtlichen Unterstützung können Arbeitnehmer ihre Interessen effektiv vertreten und potenzielle Fehler im Kündigungsprozess aufdecken.
Wichtige Aspekte im Kündigungsprozess:
- Widerspruchsfristen beachten: Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen nach Kündigung eingelegt werden.
- Soziale Rechtfertigung prüfen: Überprüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
- Fehler im Anhörungsverfahren erkennen: Das Anhörungsverfahren des Betriebsrats juristisch überprüfen.
- Rechtliche Unterstützung suchen: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um alle Rechte zu wahren.
- Dokumentation sammeln: Alle relevanten Unterlagen wie Arbeitsverträge und Kündigungsschreiben zusammenstellen.
- Mögliche Klagegründe prüfen: Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
Besondere Kündigungssituationen: Betriebsbedingte Kündigung und Versetzung
Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt aus zwingenden betrieblichen Gründen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Arbeitsplatz aufgrund unternehmerischer Entscheidungen wegfällt. Der Arbeitgeber ist in dieser Situation verpflichtet, eine Sozialauswahl zu treffen, bei der vergleichbare Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Zudem hat der Betriebsrat das Recht, über die geplante Kündigung informiert zu werden und seine Stellungnahme abzugeben.
Versetzungen hingegen können als Alternative zur Kündigung eingesetzt werden, wenn sie im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen. Dabei dürfen die Interessen des Arbeitnehmers nicht unangemessen beeinträchtigt sein. Soweit eine einseitige Änderung nicht möglich ist, ist bei Änderungen der Tätigkeitsbeschreibung oftmals die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich, oder es muss eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Der Betriebsrat hat bei der Änderungskündigung ebenso wie bei der Versetzung Mitbestimmungsrechte, besonders wenn die Versetzung länger als einen Monat dauert oder erhebliche Änderungen mit sich bringt.
Grundsätzlich erfordern sowohl betriebsbedingte Kündigungen als auch Versetzungen eine sorgfältige Prüfung und transparente Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies minimiert die rechtlichen Risiken.
Kündigungsfrist und Sozialauswahl: Worauf Arbeitgeber achten müssen
Bei der Durchführung von Kündigungen sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl die geltenden Kündigungsfristen als auch die Regelungen zur Sozialauswahl zu beachten. Diese Aspekte entscheiden über die Wirksamkeit der Kündigung und müssen sorgfältig eingehalten werden.
Die Kündigungsfristen variieren je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. In der vereinbarten Probezeit, die bis zu sechs Monate dauert, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen an jedem beliebigen Tag.
Ohne Probezeit gilt gesetzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen: Beispielsweise beträgt die Kündigungsfrist nach zwei Jahren einen Monat, nach fünf Jahren zwei Monate und kann bis zu sieben Monate bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren steigen. Abweichend davon können Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen und in einem für das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt sein.
Die Sozialauswahl ist ein zentraler Bestandteil bei betriebsbedingten Kündigungen. Sie stellt sicher, dass Kündigungen nicht willkürlich, sondern unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte erfolgen. Arbeitgeber sind demnach dazu verpflichtet, bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Auswahl unter den betroffenen Mitarbeitern zu treffen, die auf sozialen Kriterien basiert. Diese Kriterien umfassen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit: Längere Betriebszugehörigkeit spricht in der Regel für den Erhalt des Arbeitsplatzes.
- Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer können besonders schutzwürdig sein.
- Unterhaltspflichten: Arbeitnehmer mit familiären Verpflichtungen haben möglicherweise einen höheren Schutzbedarf.
- Schwerbehinderungen: Hier gelten besondere Regelungen, die schwerbehinderte Mitarbeiter schützen.
Der Arbeitgeber muss die Gründe für die Kündigung sowie die angewandte Sozialauswahl transparent darlegen. Wenn ein Unternehmen keine vergleichbare Auswahl trifft oder die sozialen Aspekte nicht angemessen berücksichtigt, kann die Kündigung als unwirksam gelten.
Kündigung widersprechen – Was tun bei ungerechtfertigter Kündigung?
Wenn Arbeitnehmer glauben, dass ihre Kündigung unwirksam oder ungerechtfertigt ist, sollten sie schnell handeln und die folgenden Schritte in Betracht ziehen.
Zunächst ist es wichtig, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese zielt auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab.
Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist stets empfehlenswert, denn dadurch lassen sich die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen. Zusätzlich sollten relevante Dokumente wie der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben sowie die Stellungnahme des Betriebsrats gesammelt werden.
Eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ebenfalls angestrebt werden, idealerweise mit Unterstützung eines Anwalts – sei es außerhalb einer Klage oder nach einer Klage.
Wichtig: Bis zur Klärung durch das Gericht sollten Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeit erscheinen, denn nur so sichern sie ihre Gehaltsansprüche. Letztlich können bei vorsätzlich unwirksamen Kündigungen außerdem Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Interessenvertretung bei Kündigung in Ihrer Kanzlei Mitter
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