Rechtsanwalt Abfindung
Viele Arbeitnehmer stellen sich nach einer Kündigung die Frage: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Und wie verhält es sich mit Aufhebungsverträgen? Diese Fragen verunsichern. In der Kanzlei Mitter erhalten Sie Klarheit. Unser erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kennt die Rechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis ins Detail und berät Sie kompetent und auf Augenhöhe. In unserer Kanzlei setzen wir uns gezielt für Ihre Rechte ein. Gemeinsam erzielen wir die höchstmögliche Abfindung für Sie.
Was ist eine Abfindung? Definition
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer leistet, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die Beendigung kann entweder durch eine Kündigung oder durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag veranlasst sein. Eine solche Zahlung dient als finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und soll dem Arbeitnehmer dabei helfen, die Übergangszeit zu überbrücken.
Abfindungen sind dabei nicht nur auf klassische Arbeitnehmer beschränkt; auch Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände können Anspruch auf eine Abfindung haben. Wichtig ist, Abfindungen von anderen Zahlungen, wie zum Beispiel dem Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB), abzugrenzen, da Letztere spezifischer geregelt sind.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?
Nein, nicht jeder Arbeitnehmer hat automatisch Anspruch auf eine Abfindung. In den meisten Fällen liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob die Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten oder nicht. Häufig sind Unternehmen allerdings an einer einvernehmlichen Lösung interessiert; damit wollen sie langwierige und kostspielige Kündigungsschutzverfahren vermeiden. In solchen Situationen kann der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen und den ehemaligen Mitarbeiter so von einer Klage oder dessen Ausurteilung abhalten.
Ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in bestimmten Ausnahmesituationen. Diese können sich aus individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, seltener in Tarifverträgen oder Arbeitsvertragsrichtlinien kirchlicher Träger ergeben.
Auch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann in einem gesetzlichen Sonderfall ein Anspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung anbietet und der Arbeitnehmer die Frist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Im Falle einer Kündigung sollten Sie deshalb alle relevanten Unterlagen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Nur so können Sie feststellen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Abfindung besteht oder verhandelt werden könnte.
Wir unterstützen unsere Mandanten rund um Aufhebungsvertrag, Abfindung und Kündigungsschutz.
Höhe der Abfindung und Abfindung versteuern
Die Höhe einer Abfindung orientiert sich häufig an der sogenannten „Daumenregel“: Ein Drittel bis ein halbes Bruttomonatsgehalt, in bestimmten Konstellationen auch ein volles Bruttomonatsgehalt, pro Jahr der Beschäftigung wird bisweilen von Gerichten bei Vergleichsvorschlägen als angemessen angesehen. Beispielsweise könnte ein Arbeitnehmer, der zehn Jahre lang für ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 Euro beschäftigt war, eine Abfindung zwischen 17.500 und 35.000 Euro erwarten. Größere Unternehmen bieten – gerade im Rahmen von Sozialplänen – höhere Abfindungen. Bei kleineren Unternehmen können geschickte Verhandlungen unter Umständen Abfindungen oder Angebote für Abfindungen verändern.
Es gibt allerdings einige Faktoren, welche die tatsächliche Höhe beeinflussen können. Dazu gehören:
- Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers
- Verhandlungssituation
- Branche
In der Bauwirtschaft sind Abfindungen beispielsweise oft niedriger, manchmal nur 25 % eines Monatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung.
Bei der Beurteilung, welcher Nettobetrag herauskommt, ist wichtig zu wissen, dass Abfindungszahlungen in der Regel beitragsfrei sind. Das heißt konkret, es fallen keine Sozialabgaben an. Die Besteuerung der Abfindung erfolgt nach den einschlägigen Lohnsteuervorschriften. In Einzelfällen ist die Versteuerung gemäß der sogenannten „Fünftel-Regelung“, die zu einer Ermäßigung des steuerpflichtigen Betrags führt, möglich.
Im Ergebnis muss die Abfindung stets versteuert werden, jedoch ohne zusätzliche Kosten für Sozialabgaben.
Abfindungen und Kündigungsschutzklage
In einigen Situationen können Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zu einer Abfindung gelangen. Das liegt daran, dass Arbeitgeber meist kein Interesse an langwierigen Rechtsstreitigkeiten haben, vor allem, wenn die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer unklar oder sogar gut sind. Nicht selten sind Arbeitgeber bereit, während des Verfahrens einen Vergleich inklusive Abfindung anzubieten – nicht automatisch allerdings im Rahmen des § 1a KSchG.
Sollte das Arbeitsgericht das Kündigungsschreiben für unwirksam erklären, kann es ebenfalls zu einer Abfindung kommen. Besonders, wenn das Gericht entscheidet, dass eine weitere Beschäftigung für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre. In solchen Fällen wird oftmals eine verhältnismäßig hohe Abfindung zugesprochen, vorausgesetzt, die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ist nachweisbar.
Wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Ob und wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt, hängt von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ist in der Regel mit einer Sperrzeit von 12 Wochen zu rechnen, da der Arbeitnehmer die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat. Dasselbe gilt für Aufhebungsverträge. Es kann in Einzelfällen jedoch Ausnahmen geben, beispielsweise, wenn durch den Aufhebungsvertrag eine Arbeitgeberkündigung vermieden werden kann oder medizinische Gründe für den Aufhebungsvertrag oder sogar die Eigenkündigung des Arbeitnehmers angeführt werden können.
Allgemein hat die Zahlung einer Abfindung keine negativen Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, außer bei der oben genannten Vertragsbeendigung. Ob eine Abfindung auf Arbeitslosengeld anzurechnen ist bzw. zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer einer Verkürzung der Kündigungsfristen zustimmt bzw. quasi unkündbar ist, z.B. auf Grund eines Tarifvertrages, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
In der Kanzlei Mitter unterstützen wir Sie gerne, damit Sie Risiken in Bezug auf Sperrzeiten und Ruhen des Anspruches bzw. Anrechnung der Abfindung weitestgehend vermeiden.
Abfindung Rechtsanwalt – so hilft er
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht steht Ihnen bei Abfindungen gerne zur Seite. Er beantwortet Ihre Fragen, führt Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber und hilft dabei, die bestmögliche Abfindung für Sie zu erzielen. Anstatt sich an üblichen Abfindungssätzen zu orientieren, überprüfen wir in der Kanzlei Mitter gerne Ihren individuellen Fall und die tatsächlichen Möglichkeiten des Kündigungsschutzes. In einer Vielzahl von Fällen führte das in der Vergangenheit zu – z.T. deutlich – höheren Abfindungsansprüchen. Wir sorgen außerdem dafür, dass alle Vereinbarungen – nicht nur die Abfindungshöhe, sondern auch Regelungen zu Resturlaub und Arbeitszeugnis – klar und fair formuliert sind.
Vorteile einer Rechtsberatung bei Abfindungen:
- Erhöhung der Abfindungssumme
- Minimiertes Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Rechtliche Beurteilung des Kündigungsschutzes
- Überprüfung der Vollständigkeit und Angemessenheit von Vereinbarungen
- Vertretung in Verhandlungen
Kanzlei Mitter: Ihre kompetente Anlaufstelle im Arbeitsrecht
Wenn es um Abfindungen und Kündigungen geht, ist die Kanzlei Mitter Ihr zuverlässiger Partner. Mit über 20 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht sind wir Experten in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wir bieten Ihnen eine individuelle Beratung, die speziell auf Ihre Situation angepasst ist. Gerne unterstützen wir Sie bereits ab dem Beginn Ihrer beruflichen Laufbahn bis hin zum wohlverdienten Ruhestand.
Unsere Expertise umfasst:
- Individuelle Beratung zur Kündigung
- Alternative Beratung zu Aufhebungsverträgen
- Klageaussichten einer Kündigungsschutzklage
- Abfindungsfragen
- Abwicklungsfragen
Sollte Ihr Anliegen nicht aufgeführt sein, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind flexibel und erstellen Lösungen, die exakt auf Ihre Vorstellungen abgestimmt sind. Kontaktieren Sie uns noch heute: Vereinbaren Sie jetzt einen Termin und erhalten Sie die bestmögliche Unterstützung für Ihre Abfindungsfragen!
Kanzlei Mitter ist für Sie da.
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