Arbeitsrecht-arbeitgeber

Rechtsanwalt Dienstvertrag

Ein Dienstvertrag, wie ihn § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, schafft ein verbindliches Verhältnis zwischen Dienstleister und Auftraggeber. Während der Dienstleister verpflichtet ist, die vereinbarten Dienste zu leisten, hat der Auftraggeber die Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dieser Vertragstyp umfasst eine Vielzahl von Dienstleistungen, wobei kein konkretes Ergebnis, sondern die Erbringung der versprochenen Leistung im Vordergrund steht.

Bei Inhalt und Prüfung eines solchen Vertrages gibt es einiges zu beachten. In der Kanzlei Mitter stehen wir Ihnen in allen Belangen rund um Dienstverträge zur Seite.

Was ist ein Dienstvertrag?

Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 611-630 geregelt ist. Dabei verpflichtet sich eine Partei, der Dienstverpflichtete, zur Erbringung vereinbarter Dienstleistungen. Die andere Partei, der Dienstberechtigte, ist dagegen zur Zahlung einer festgelegten Vergütung verpflichtet. Anders als im Werkvertrag, bei dem ein konkretes Ergebnis geschuldet wird, steht beim Dienstvertrag die Erbringung der Dienstleistung im Fokus.

Typische Formen sind Arbeitsverträge, aber auch Verträge mit Selbstständigen sind möglich. Der Dienstvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis und kann unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Vergütung erfolgt in der Regel zeitbasiert, nicht erfolgsabhängig. Obwohl ein Dienstvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss, ist dies aus Beweisgründen durchaus empfehlenswert. Grundlegende Inhalte sind Art und Umfang der Dienstleistung, Vergütung, Dauer sowie Kündigungsregelungen.

Rechtliche Grundlage für Dienstverträge nach BGB

Die rechtlichen Grundlagen für Dienstverträge in Deutschland sind in den §§ 611-630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Besondere Regelungen für Arbeitsverträge als Unterform des Dienstvertrags finden sich in § 611a BGB. Weitere Paragraphen regeln Aspekte wie Vergütung, Kündigungsfristen, Fürsorgepflichten, sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. So legt § 613 BGB fest, dass die Dienste im Zweifel persönlich zu leisten sind. Im §§ 620 ff. BGB sind Bestimmungen zur Beendigung von Dienstverhältnissen enthalten.

Zentrale Merkmale des Dienstvertrags nach BGB sind die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Dienste ohne Erfolgsgarantie, die Gegenseitigkeit von Dienstleistung und Vergütung, das Dauerschuldverhältnis, sowie die Weisungsgebundenheit des Dienstverpflichteten. Diese gesetzlichen Regelungen bilden somit die Grundlage für zahlreiche Vertragsbeziehungen, besonders im Bereich der Arbeitsverträge und der freien Dienstverträge mit Selbstständigen.

Dienstvertrag: Unterschiede zu Werkvertrag und Arbeitsvertrag

Der Dienstvertrag unterscheidet sich grundlegend vom Werkvertrag und Arbeitsvertrag. Während beim Dienstvertrag die Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund steht und kein konkreter Erfolg geschuldet wird, verlangt der Werkvertrag die Herstellung eines bestimmten Werkes oder Ergebnisses. Im Gegensatz dazu stellt der Arbeitsvertrag eine spezifische Form des Dienstvertrags dar, der für unselbstständige Arbeit gilt.

Die wichtigsten Unterschiede sind:

  1. Dienstvertrag: Verpflichtet zur Erbringung einer Dienstleistung ohne garantierten Erfolg; Vergütung erfolgt für die geleistete Arbeit.
  2. Werkvertrag: Verpflichtet zur Herstellung eines konkreten Werkes; Vergütung erfolgt für das fertige Produkt, einschließlich spezifischer Gewährleistungsrechte bei Mängeln.
  3. Arbeitsvertrag: Arbeiternehmer ist weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation integriert; es gelten umfangreiche arbeitsrechtliche Schutzvorschriften und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

Die korrekte Einordnung dieser Vertragsarten hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen, vor allem hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Parteien. Gerne unterstützen wir Sie in einer umfassenden Rechtsberatung in allen wichtigen Fragen rund um Dienstverträge.

Dienstvertrag, Dienstleistungsvertrag – ein und dasselbe?

Zwar sind der Dienstvertrag und der Dienstleistungsvertrag eng verwandt, aber sie sind nicht exakt dasselbe. Der Dienstvertrag (§ 611 BGB) regelt allgemein die Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung, ohne einen bestimmten Erfolg zu garantieren. Beispiele hierfür sind Arbeitsverträge, oder Verträge mit Beratern, bei denen die Tätigkeit selbst im Vordergrund steht.

Ein Dienstleistungsvertrag ist eine spezielle Art des Dienstvertrags, bei dem es konkret um die Erbringung von Dienstleistungen geht, wie etwa Beratungen, Schulungen oder Wartungen im Bereich IT. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass beim Dienstvertrag die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht, während beim Werkvertrag (eine andere Vertragsform) ein konkreter Erfolg geschuldet wird.

Formvorschrift und Inhalte eines Dienstvertrags

Ein Dienstvertrag definiert in seinem Inhalt die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und deutlich. Zu den typischen Inhalten gehören die Vertragsparteien, die Art und der Umfang der Dienstleistung, die Vergütung, Haftungsfragen sowie Regelungen zur Kündigung. Wichtig ist, dass dort alle individuellen Anforderungen und Bedingungen festgehalten werden, denn so lassen sich rechtliche Streitigkeiten vorbeugen. Die Vergütung sollte in Höhe und Modalitäten genau festgelegt werden, und der Ort der Leistungserbringung muss klar angegeben sein.

Auch die Laufzeit des Vertrags, Kündigungsregelungen sowie Regelungen rund um Haftung und Schadensersatz sind Bestandteil. Je nach Betrieb kann auch die Entscheidung für Verschwiegenheitsklauseln für den Umgang mit vertraulichen Informationen sinnvoll sein. Auch das Weisungsrecht des Dienstberechtigten und etwaige Nebenpflichten sollten im besten Fall berücksichtigt werden. Gerne übernehmen wir im Rahmen einer Rechtsberatung die rechtliche Prüfung Ihres Dienstvertrages.

Die wichtigsten Elemente eines Dienstvertrags zusammengefasst:

 

  1. Vertragsparteien
  2. Art der Dienstleistung
  3. Umfang der Dienstleistung
  4. Vergütung
  5. Ort der Leistungserbringung
  6. Vertragslaufzeit
  7. Kündigungsregelungen
  8. Haftung und Schadensersatz
  9. Verschwiegenheitsklauseln
  10. Weisungsrecht
  11. Nebenpflichten
  12. Vertragsstrafen

Kündigung und Beendigung eines Dienstvertrages

Ein Dienstvertrag kann auf verschiedene Weisen beendet werden, darunter die ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen, oder die sofortige fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Bei befristeten Verträgen endet das Verhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, es sei denn, es wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der die einvernehmliche Beendigung regelt.

In Fällen von Streitigkeiten können die jeweils zuständigen Zivilgerichte (Amts- oder Landgericht) oder Arbeitsgerichte eingeschaltet werden. Für Kündigungsschutzklagen gilt allerdings eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Grundsätzlich gilt: Bei Problemen im Dienstverhältnis sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden, um mögliche Schadensersatzansprüche oder andere Rechte zu prüfen.

Anwalt Aufhebungsvertrag

Dienstvertrag für Anwälte – was gilt?

Der Dienstvertrag zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten, als Vertragstyp auch Anwaltsvertrag genannt, ist in der Regel als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB einzuordnen. Dieser Vertrag definiert die Zusammenarbeit, wobei der Anwalt selbstständig und weisungsungebunden arbeitet. Er schuldet die sorgfältige Bearbeitung des Mandats, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Besondere Regelungen gelten hier durch die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die unter anderem eine Verschwiegenheitspflicht und die Notwendigkeit einer Berufshaftpflichtversicherung vorsehen.

Die Vergütung richtet sich meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Obwohl ein Rechtsanwalt Anwaltsvertrag formlos zustande kommen kann, empfiehlt sich eine schriftliche Mandatsvereinbarung, in welcher der Umfang der Leistungen klar definiert ist. Der Mandant kann das Mandat jederzeit kündigen – der Anwalt darf dies nur aus wichtigen Gründen tun. Bei Beendigung des Mandats ist der Anwalt verpflichtet, die Handakten herauszugeben. Diese speziellen Regelungen schützen sowohl die Mandanten als auch die Unabhängigkeit des Anwalts.

Rechtliche Unterstützung bei Dienstverträgen in der Kanzlei Mitter

In der Kanzlei Mitter bieten wir umfassende rechtliche Unterstützung für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Führungskräfte, die Hilfe bei der Gestaltung und Prüfung von Dienstverträgen benötigen. Auf Basis langjähriger Erfahrung im Arbeitsrecht erhalten Sie bei uns eine individuelle Beratung zu allen rechtlichen Aspekten, von der Vertragsgestaltung bis hin zur Vertretung bei Streitigkeiten. Ob Sie einen maßgeschneiderten Dienstvertrag für Ihr Unternehmen benötigen, oder Unterstützung bei Themen wie Kündigung oder Pflichtverletzungen suchen, wir stehen Ihnen kompetent zur Seite.

Mit unserer Expertise helfen wir Ihnen, mögliche Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. So können Sie sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für eine persönliche Rechtsberatung!

Kanzlei Mitter ist für Sie da.

Kurzfristige Terminsvergabe bei dringenden Terminen im Arbeitsrecht ist in den Abendstunden ausserhalb der Kanzleiöffnungszeiten selbstverständlich möglich.

Johann-Knoch-Gasse 6
96317 Kronach

Kontakt:
Telefon: +49 (0) 9261 – 610 698-0
Fax: +49 (0) 9261 – 610 698-8
E-Mail: info@kanzlei-mitter.de

Öffnungszeiten:
Mo.-Do. von 09.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr
Fr. von 09.00-12.00 Uhr

Wir bitten Sie, Termine grundsätzlich telefonisch mit uns zu vereinbaren.

Kanzlei Christian Mitter
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Johann-Knoch-Gasse 6
96317 Kronach

Erfolgsfaktor Familie -
Familienfreundlichkeit ist unser Markenzeichen.